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Unternehmen in Schwierigkeiten  ̶  Was in einer Krise beachtet werden muss

Wenn ein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät, drohen massive Auswirkungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Für die Beschäftigten ist vor allem die konkrete Gefahr einer Arbeitslosigkeit von Relevanz. Schließlich bildet eine in Vollzeit ausgeübte Beschäftigung in der Regel die Lebensgrundlage für eine ganze Familie. Gleichzeitig schwebt über dem Eigner der Verlust des in vielen Jahren mühsam erarbeiteten und aufrecht erhaltenen Betriebs. Es handelt sich also für alle Beteiligten um eine besonders belastende Situation. Nichtsdestotrotz wird Entscheidungsträgern abverlangt, kühl und besonnen zu handeln. Denn sobald ein Unternehmen in Schwierigkeiten gerät, muss die Situation ganzheitlich betrachtet werden. Es gilt, betriebswirtschaftliche und juristische Aspekte zu beachten, Risiken abzuwägen und zügig fachkundigen Rat einzuholen. Denn eine drohende Insolvenz ist auch für einen erfahrenen Unternehmer oder einen Selbstständigen meist nicht eigenständig überwindbar.

Die Unternehmenskrise zwischen Insolvenzrecht und Betriebswirtschaft

Im Allgemeinen wird von einer Unternehmenskrise gesprochen, wenn sich der Betrieb in einer Phase stark verminderter finanzieller Leistungsfähigkeit befindet. Die Funktionalität und Stabilität des Unternehmens ist, unabhängig von der jeweiligen Rechtsform, so stark beeinträchtigt, dass die konkrete Gefahr eines Zusammenbruchs in Form der Insolvenz besteht. In ständiger Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe den Begriff der Unternehmenskrise weiter konkretisiert. Demnach liegt eine Krise vor, wenn eine vom jeweils betroffenen Unternehmen gänzlich unabhängige Person nicht mehr dazu bereit wäre, dem Unternehmen einen Kredit zu gewähren. Außerdem wird verlangt, dass dieser neutrale Dritte zu dem Befund käme, dass das Unternehmen ohne neuen Kapitalzufluss liquidiert werden müsste. Dieser juristische Begriff der Krise ist damit von entscheidender Bedeutung für das Insolvenzrecht. An ihn werden zahlreiche Rechtsfolgen geknüpft, die sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich relevant sind. So wird Entscheidungsträgern von juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit in § 15a der Insolvenzordnung (InsO) eine Antragspflicht auferlegt. Zu den juristischen Personen zählen u. a. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Geschäftsführer bzw. Vorstände dieser Kapitalgesellschaften sind damit verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag für das betroffene Unternehmen zu stellen, wenn dieses zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Geht der Antrag später als drei Wochen nach Eintritt der nachweisbaren Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ein, so haben sich die Entscheidungsträger nach § 15a InsO strafbar gemacht. Im eigenen Interesse ist es damit wichtig, frühzeitig an die Möglichkeit eines Insolvenzantrages zu denken. Auch ist mit der Insolvenz noch nicht zwangsläufig die sofortige Schließung des Unternehmens verbunden. Nach Beginn des Verfahrens wird der gerichtlich eingesetzte Insolvenzverwalter versuchen, das Unternehmen geregelt abzuwickeln. Dabei geht es auch darum, die wirtschaftlichen Teile weiter laufen zu lassen.

Allerdings ist der Weg in die Insolvenz nicht zwingend. Denn mit den richtigen betriebswirtschaftlichen Maßnahmen lässt sich die Stellung eines Antrages in der Regel vermeiden. Insbesondere wenn sich das Unternehmen bereits in der Krise befindet, wird der Umschwung nicht leicht. Durch die Einleitung der jeweils geeigneten betriebswirtschaftlichen Maßnahmen sind starke Einschnitte für alle Beteiligten verbunden. Diese sind aber notwendig, um eine Insolvenz noch vermeiden zu können. Es gilt, eine umfassende Sanierung des Unternehmens herbeizuführen. Hierzu bedarf es der Hilfe eines neutralen Dritten. Ein solcher kann etwa eine externe Unternehmensberatung sein. Diese kombiniert eine neutrale Sichtweise auf die unternehmensinternen Prozesse mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Unternehmenskrisen. So kann z. B. ein Turnaround eingeleitet werden, an dessen Beginn meist die Sicherung der noch bestehenden liquiden Mittel steht. Im Anschluss daran folgen Sanierungs- und Einsparungsvorkehrungen. Diese können sowohl die unternehmensinternen Prozesse als auch den Einkauf betreffen. Der Abbau von Arbeitsplätzen ist ebenfalls eine potenzielle Maßnahme. Zwar sind Entlassungen (vor allem in großer Anzahl) eine besonders starke Belastung und damit ultima ratio. Allerdings ist die Einsparung von Personalkosten aus betriebswirtschaftlicher Sicht häufig unumgänglich. Auch aus juristischer Sicht sind Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen wie der Unternehmenskrise gerechtfertigt. Es besteht also kein Anlass zur Angst vor zahlreichen Kündigungsschutzprozessen. Umfang, Dauer und Art der jeweils zum Einsatz kommenden wirtschaftlichen Maßnahmen hängen allerdings von der Krisenursache und deren Fortschritt ab, sodass eine abstrakte Darstellung niemals vollständig sein kann.

Häufige Ursachen der Unternehmenskrise

In der betriebswirtschaftlichen Literatur wird zwischen exogenen Ursachen einer Krise und internen Faktoren unterschieden. Exogene Faktoren sind in 82 % der Fälle eine (Mit-)Ursache der Unternehmenskrise oder einer Insolvenz (vgl. Euler Hermes: Wirtschaft Konkret Nr. 414 2006, S. 23). Unter diese Kategorie fallen etwa die mangelnde Zahlungsmoral vorhandener Kunden oder die fehlende Bereitschaft von Banken, Kredite zu gewähren. Aber auch juristische Faktoren wie sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen des Unternehmens bilden einen nicht zu vernachlässigenden Teil der exogenen Faktoren einer Krise.
Interne Ursachen wurzeln vor allem in der Führung des Unternehmens. Hierbei kann zwischen

  • gänzlich fehlendem oder nur in Teilen vorhandenem Controlling,
  • Lücken in der Unternehmensfinanzierung,
  • Fehlern im Debitorenmanagement,
  • Intransparenz und mangelhafter Kommunikation sowie
  • unangebrachten Führungsstilen

differenziert werden. Im Allgemeinen können intern bedingte Unternehmenskrisen deshalb auch als Managementfehler gelten. Diese lassen sich durch eine frühzeitige Konsultation von Beratern vermeiden, sodass bereits präventiv Unternehmenskrisen verhindert werden können. Je früher Maßnahmen eingeleitet werden, desto geringer sind die damit verbunden Einschnitte.

Darüber hinaus können die Ursachen einer Unternehmenskrise auch zeitlich geordnet werden. Dann ist wie folgt zu differenzieren:

  • Stakeholderkrise: Bei der Stakeholderkrise bestehen tiefe Differenzen zwischen den einzelnen Stakeholdern des Unternehmens, was zu beträchtlichen Effizienzeinbußen führt. Führungsentscheidungen werden nur stark verzögert oder sogar gar nicht getroffen, sodass das Führungsverhalten als nachlässig bezeichnet werden kann.
  • Strategiekrise: Die Strategiekrise folgt idealtypisch auf die Stakeholderkrise. Charakteristisch hierfür ist, dass die mittel- und langfristige Ausrichtung des Unternehmens unklar ist. Eine klare Strategie, an der sich das Handeln der Entscheidungsträger orientiert, fehlt. In der Folge kommt es zum Verschlafen von Entwicklungen des Marktes.
  • Absatzkrise (Produktkrise): Die Absatzkrise ist das Resultat der fehlenden Strategie. Das Unternehmen hat bereits Marktanteile verloren und Schwierigkeiten, am Markt zu bestehen. Noch ist eine Insolvenz jedoch gut vermeidbar.
  • Erfolgskrise: Zur Erfolgskrise kommt es, wenn in der Produktkrise keine geeigneten Maßnahmen getroffen werden. Aufgrund der Absatzprobleme werden massive Verschlechterungen des Unternehmenserfolges verzeichnet, sodass das Eigenkapital schrumpft.
  • Liquiditätskrise: Die Liquiditätskrise stellt das akuteste Stadium der Unternehmenskrise dar. Es besteht eine realistische Gefahr der Zahlungsunfähigkeit, sodass externe Hilfe zwingend eingeholt werden muss. Hier droht die Gefahr einer Insolvenz. Im schlimmsten Fall ist der Beginn der Drei-Wochen-Frist des § 15a InsO zu beachten, sodass der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung rasch begegnet werden muss.

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