0231 - 912 513 84
Kostenlosen Beratungstermin anfordern!
Steuerhinterziehung
Anfang 2013 wurde durch den Skandal um Uli Hoeneß das Thema Steuerhinterziehung von den Medien bekannt gemacht. Als Hoeneß wegen seiner Steuerhinterziehung zu drei Jahren und sechs Monaten Strafe verurteilt wurde, stieg auch die Zahl der Selbstanzeigen von Steuersündern rapide an.
Bereits in den Jahren zuvor kam es zu medienwirksamen Ankäufen von Steuer-CDs aus der Schweiz. Die Justiz erwirkte durch die auf CDs enthaltenen Daten von Steuersündern zahlreiche Razzien. Auch darauf folgten sehr viele Selbstanzeigen, die Nachzahlungen von weit über einer Milliarde Euro zur Folge hatten.
Dadurch wurde vielen Menschen bewusst, dass Steuerhinterziehung kein Kavaliersdelikt ist. Die Angst vor Strafe wurde immer größer.
Was genau beinhaltet eine Steuerhinterziehung und welche Strafen werden festgelegt?
Wie kann man zum Steuerhinterzieher werden und was ist dann zu unternehmen?
Steuerhinterziehung findet ihre gesetzliche Grundlage in der Abgabenordnung (AO), die 1976 in ihrer ursprünglichen Fassung verabschiedet wurde. Seitdem erfuhr die AO ständig Ergänzungen und Änderungen. Die AO enthält Rechte und Pflichten der Finanzbehörden, aber auch des Steuerpflichtigen. Sie gilt für alle Steuern, die nach Bundesrecht oder dem Recht der Europäischen Union zu erheben sind. Die AO legt die Besteuerungsgrundlagen sowie deren Festsetzung und Vollstreckung fest. Daneben ist auch das Steuerstrafrecht ein Teil der AO. Wie die einzelnen Steuern entstehen und berechnet werden, wird in den jeweiligen Steuergesetzen, wie zum Beispiel dem Einkommensteuergesetz, geregelt.
Nach deutschem Strafrecht ist Steuerhinterziehung eine Straftat, sobald eine steuerpflichtige natürliche oder juristische Person der Verpflichtung zur Leistung von Abgaben nicht nachkommt. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass in der Steuererklärung falsche oder unvollständige Angaben gemacht werden. So sollen die tatsächlich zu zahlenden Steuern entweder verschleiert oder Tatbestände über die zu entrichtende Steuerschuld nicht mitgeteilt werden.
Aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben wird das vom Steuerpflichtigen zu versteuernde Gut zu niedrig veranlagt und der Betroffene verschafft sich dadurch direkt einen Vorteil. Ein solcher Steuervorteil liegt immer dann vor, wenn die zu entrichtende Steuer „verkürzt“ wird. § 370 AO definiert diesen Sachverhalt so, dass eine Besteuerung „nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig“ festgesetzt wird. Daher stellt bereits lediglich ein Verzug den Tatbestand einer Steuerhinterziehung dar. Je nach Art und Umfang kann es sogar zu Rückzahlungen an den Steuerschuldner kommen, die ihm, hätte er wahrheitsgemäße Angaben gemacht, nicht zugestanden hätten.
Eine Steuerhinterziehung kann aktiv erfolgen oder aber durch Unterlassen zustande kommen. Bei der aktiven Hinterziehung macht der Betroffene bewusst falsche Angaben, indem er zum Beispiel in seiner Einkommensteuererklärung falsche Angaben macht. Bei dem Tatbestand der Unterlassung verschweigt er wesentliche Tatsachen oder gibt keine Erklärung ab, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre. Die Verfolgung von Steuerdelikten durch die Strafverfolgungsbehörden ist zwingend vorgeschrieben. Steuerstraftaten ziehen, je nach Schwere, eine Geld- oder Gefängnisstrafe nach sich. Daneben sind der Versuch und die Beihilfe zu einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung strafbar. Die „leichtfertige Steuerverkürzung“ wird jedoch von den Finanzbehörden lediglich als Ordnungswidrigkeit nach Ermessen geahndet.
Relativ neu ist der Begriff der „gewerblichen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung großen Ausmaßes“. Eine solche Tat liegt dann vor, wenn sie wiederholt begangen wird und der Täter sich eine dauerhafte, nicht vorübergehende Einnahmequelle verschafft. Der Begriff wird in § 370 a AO geregelt. Ob und in welchem Umfang der Tatbestand der Steuerhinterziehung vorliegt, ist noch nicht abschließend geregelt. Zudem ist die Bezeichnung des „großen Ausmaßes“ nicht genau definiert.
Sind mehrere Beteiligte, wie zum Beispiel Ehegatten, Erbengemeinschaften oder Geschäftsführer eines Unternehmens von einer Steuerhinterziehung betroffen, müssen die erforderlichen Schritte immer gemeinsam geplant und miteinander abgestimmt werden. Ist auch nur ein Beteiligter geständig und räumt die Hinterziehung ein, ist es für die anderen bereits zu spät. Besondere Vorsicht ist bei zerstrittenen Erbengemeinschaften geboten, wenn diese plötzlich zum Erbe von Schwarzgeld werden.
Das Strafrecht tangiert eine Steuerhinterziehung aufgrund der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Dieser trägt durch seine Angaben dazu bei, dass die Finanzbehörden die Grundlagen für die Steuer richtig festlegen. Sowohl Steuererklärung als auch Buchführung müssen nach bestimmten Vorgaben vorgelegt werden. Nur so kann der aus diesen Angaben erstellte Steuerbescheid die richtige und tatsächlich anfallende Steuerlast wiedergeben. Damit aus der lediglich leichtfertigen Steuerverkürzung eine als Straftat zu ahndende Steuerhinterziehung wird, ist eine Absicht des Betroffenen erforderlich, der Finanzbehörde Informationen vorzuenthalten. Dieses Merkmal ist der Vorsatz. Daneben gibt es die äußeren Tatmerkmale, die in § 370 Abs. 1 AO festgelegt sind.
Strafmaß
Nach dem Wortlaut des § 370 AO wird Steuerhinterziehung nach der Schwere des Vergehens bestraft. Geahndet wird sie mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf und in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Dabei richtet sich das Strafmaß nach dem Umfang des hinterzogenen Geldwertes oder nach dem Steuervorteil, der durch diese Straftat erzielt wurde, beziehungsweise erzielt werden sollte.
Nach § 371 AO geht straffrei aus, wer sich selbst der Steuerhinterziehung bezichtigt und sich anzeigt. Dies gilt aber nur, wenn die Steuerbehörde noch vor der Selbstanzeige des Betroffenen keine Ermittlungen durch eine Betriebsprüfung oder zur Aufdeckung einer Steuerhinterziehung eingeleitet hat. Die vom Selbstanzeiger hinterzogene Steuer muss in einer bestimmten Frist, den die zuständige Behörde festlegt, nachgezahlt werden. Ansonsten kann die Straffreiheit durch Selbstanzeige entfallen.
Eine Steuerhinterziehung, die eine Straftat darstellt, verjährt jedoch nach fünf Jahren. Nach § 370 Abs. 3 AO kann in besonderen schweren Fällen die Verjährung nach dem Jahressteuergesetz 2009 auch zehn Jahre betragen. Stichtag ist der Tag der Ausstellung des betroffenen Steuerbescheids. Erfolgt durch den Betroffenen keine Abgabe der Steuererklärung (Unterlassung), beginnt die Verjährungsfrist dann, wenn der Steuerschuldner spätestens veranlagt worden wäre.
Nach dem Strafrecht stehen besonders schwere Fälle von Steuerhinterziehung unter höherer Strafe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Mindestgrenze für einen „besonders schweren Fall“ bei 50.000 Euro festgelegt.
Steuerhinterziehung bei Schwarzgeld und abhandengekommenem Vermögen
Besteht der Verdacht, dass Schwarzgeld angelegt wurde oder Vermögen „verschwunden“ ist, wird durch das Finanzamt unter Umständen eine steuerlich nicht erklärte Kapitalanlage unterstellt. Die Beweislast, dass dieses Vermögen nicht irgendwo „vorhanden“ ist, sondern verbraucht wurde, liegt beim Steuerpflichtigen. Das Finanzamt hat ebenso die Möglichkeit, die Besteuerungsgrundlage nach § 162 AO zu schätzen. Den gleichen Sachverhalt trifft Steuerpflichtige, die die Herkunft von plötzlich auftauchenden Vermögen nicht erklären können.
Die einzelnen hinterzogenen Steuerbeträge werden nicht kumulativ zusammengezählt. Es kann jedoch eine fortgesetzte Steuerhinterziehung unterstellt werden, wenn ständig und mehrfach hintereinander Steuerhinterziehungen begangen werden. Dies ist in der Regel bei vorhandenem Schwarzgeld der Fall. Erfolgt eine fortgesetzte Steuerhinterziehung, erfolgt das Zusammenrechnen der hinterzogenen Beträge. Die Straftat wird dann als einheitlich begangene Steuerhinterziehung geahndet.
Ungeachtet der zu erwartenden Strafe muss ein Steuerhinterzieher die zu entrichtenden Steuern begleichen und zudem noch Hinterziehungszinsen zahlen. Die hinterzogenen Steuern sind pro Monat mit 0,5 Prozent zu verzinsen, wobei die Verzinsung dann beginnt, wenn die hinterzogenen Steuern hätten bezahlt werden müssen.