Loading…

Unternehmensberatung


NOTFALL-KOFFER
- bundesweit tätig -
Erfahren Sie mehr

0231 - 912 513 84

Kostenlosen Beratungstermin anfordern!

Insolvenzplanverfahren

Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das weithin unbekannte Insolvenzplanverfahren nicht die Bedeutung hat wie das herkömmliche Insolvenzverfahren. Bietet es doch gegenüber dem normalen Insolvenzverfahren einige nicht zu unterschätzende Vorteile, die die geringe praktische Relevanz des Verfahrens umso unverständlicher erscheinen lassen.

Nicht nur, dass Verfahren wesentlich schneller, in der Regel in den günstigsten Fällen in sechs bis zwölf Monaten abgeschlossen werden können, auch die Kostenbelastung fällt gegenüber dem herkömmlichen Verfahren wesentlich geringer aus. Daneben verspricht das Verfahren in der Regel eine bessere Befriedigung der Gläubiger und ermöglicht gleichzeitig den Erhalt und die Sanierung des betroffenen Unternehmens bzw. der natürlichen Person. Der sog. Insolvenzplan unterteilt sich dabei in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil, wobei im letzteren Teil das eigentliche Sanierungskonzept dargestellt ist und beschrieben wird, wie in die Rechtsstellung der Beteiligten eingegriffen wird.

Wesentliches Merkmal des Insolvenzplans ist die Zuordnung der Beteiligten in Gruppen, so z.B. der Absonderungsberechtigten, der Arbeitnehmer oder der normalen Gläubiger, wobei innerhalb der einzelnen Gruppen der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt. Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Gruppen ist hingegen vom Gesetzgeber durchaus beabsichtigt, wenn hierfür nachvollziehbare Gründe vorliegen. Dabei kann das Insolvenzgericht einen wirtschaftlich sinnvollen Plan auch gegen die Mehrheit einzelner Gläubigergruppen in Kraft setzen.

Nach der Niederlegung des Plans zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des jeweiligen Amtsgerichts bestimmt das Insolvenzgericht einen Termin, in dem der Insolvenzplan und die Stimmrechte der Gläubiger erörtert und danach über den Plan abgestimmt wird. Zuvor wird der Plan im Erörterungs- und Abstimmungstermin den Gläubigern vom Vorlegenden erläutert und um Zustimmung zu dem Plan geworben. Dabei wird der Vorlegende die Vorteile gegenüber der herkömmlichen Insolvenz herausstellen.

Schon vor dem Erörterungstermin kann es nützlich sein, wenn der Vorlegende durch individuelle Gespräche mit den einzelnen Gläubigern bzw. Gläubigergruppen das Abstimmungsverhalten in dem Termin zu beeinflussen versucht. Im Termin kann es durchaus noch auf Anregung der Gläubiger oder des Gerichts zu Änderungen des Plans kommen. Bei der Abstimmung über den Plan erfolgt die Abstimmung in Gruppen und der Plan ist erst dann angenommen, wenn in jeder Gläubigergruppe, die zur Abstimmung aufgerufen ist, die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmt.

Weiterhin muss die Summe der in der Stimmliste aufgeführten Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger größer sein als die Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger. Das bedeutet, dass eine doppelte Mehrheit, d.h. eine Mehrheit nach der Zahl der Gläubiger (Kopfmehrheit) und eine Mehrheit nach der Höhe der Forderungen (Summenmehrheit) vorhanden sein muss. Stimmt eine oder einzelne Gruppen dem Plan nicht zu, kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die fehlende Zustimmung einer Gruppe mit einem gerichtlichen Beschluss ersetzen.

Es bleibt zu hoffen, dass in Zukunft die Unternehmen und natürlichen Personen verstärkt von diesem Verfahren Gebrauch machen werden, da dessen Vorteile auf der Hand liegen und schnell und kostengünstig eine Sanierung des Unternehmens oder der Privatperson erreicht werden kann.

 

Vorausetzung für ein Insolvenzplanverfahren

Insolvenzeröffnung

Hintergrund eines Insolvenzverfahrens ist, Gläubiger eines Schuldners zu befriedigen, indem dessen Vermögen verwertet wird. Dabei wird der Erlös aufgeteilt oder ein aufzustellender Insolvenzplan enthält abweichende Regelungen. Voraussetzung ist immer das Vorliegen eines Insolvenzgrundes. Hierzu zählen Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder absehbare, drohende Zahlungsschwierigkeiten eines Schuldners.

 

Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn ein Schuldner nicht mehr seine fälligen Zahlungsverpflichtungen erfüllen kann (§ 17 Abs. 2 Insolvenzordnung - InsO) und die Zahlungen eingestellt hat.

 

Überschuldung

Ein Insolvenzantrag wegen Überschuldung kann gestellt werden, wenn das Vermögen eines Schuldners seine bestehenden Verbindlichkeiten übersteigt (§ 19 Abs. 2 InsO). Bei Überschuldung besteht jedoch keine Pflicht zur Insolvenzantragstellung, wenn innerhalb eines überschaubaren Zeitrahmens von 12-24 Monaten die Möglichkeit besteht, dass das Unternehmen den bestehenden Verbindlichkeiten nachkommt.

 

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO liegt vor, wenn ein Schuldner droht, zahlungsunfähig zu werden, weil er voraussichtlich nicht mehr seinen bestehenden Zahlungspflichten zur vorgegebenen Fälligkeit erfüllen kann. Hier handelt es sich jedoch um ein frühes Stadium, in dem eine Sanierung noch Aussicht auf Erfolg haben könnte.

In den vorgenannten Fällen muss der Insolvenzantrag so früh wie möglich gestellt werden, da bei einem längeren Hinauszögern Zeit und mögliche liquide Mittel verloren gehen. Jedes Insolvenzverfahren richtet sich somit gegen einen insolvenzfähigen Schuldner, der Träger einer zu verwertenden Vermögensmasse ist. Die Insolvenzfähigkeit wird in den §§ 11 und 12 der InsO festgelegt.

 

Wann wird ein Insolvenzverfahren eröffnet?

Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Anträge können vom Schuldner oder späteren Insolvenzgläubigern sowie nachrangigen Gläubigern gestellt werden. Ein Insolvenzantrag für Unternehmer kann beim zuständigen Insolvenzgericht, aber auch mündlich in der Geschäftsstelle des Gerichtes gestellt werden. Gläubiger haben dabei ihre Forderung und einen Eröffnungsgrund glaubhaft darzustellen (§ 14 Abs. 1 InsO). Ist der Antrag nach Auffassung des Insolvenzrichters zulässig, muss der Schuldner anschließend dazu von Amts wegen angehört werden.


Kooperationspartner:

Gefördert durch: