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Eidesstattliche Versicherung/Vermögensauskunft
Was ist eine eidesstattliche Versicherung/Vermögensauskunft?
Durch die eidesstattliche Versicherung (Vermögensauskunft) schafft sich der Gläubiger einen Eindruck über die aktuellen Vermögensverhältnisse des Schuldners. Besonders interessant sind für den Gläubiger dabei folgende Punkte:
- Wie sieht die Einkommenssituation des Schuldners aus (Kontakt zum Arbeitgeber)?
- Welche Geldwerte befinden sich auf den Konten des Schuldners?
- Welches Auto fährt er und welchen Wert hat dieses?
- Gibt es Lebensversicherungen, die zu Geld gemacht werden können?
- Gibt es noch weitere Vermögenswerte?
Auf diese Weise erfährt der Gläubiger, ob er pfänden kann, was er pfänden kann und wo er pfänden kann.
Wie wird eine Vermögensauskunft/eidesstattliche Versicherung eingeleitet?
Dem Gläubiger liegt eine titulierte Forderung vor. Mittels dieses Titels beantragt er beim Gerichtsvollzieher, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen (vor dem 01. Januar 2013 war dies die eidesstattliche Versicherung).
Unter einem Titel versteht man beispielsweise Vollstreckungsbescheide, notarielle Urkunden, Gerichtsurteile oder Bescheide von Behörden. Offene Rechnungen oder Mahnungen reichen für die Vermögensauskunft/eidesstattliche Versicherung nicht aus.
Ist die Vermögensauskunft/eidesstattliche Versicherung vermeidbar?
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit. Der Gerichtsvollzieher räumt dem Schuldner zunächst eine weitere Zahlungsfrist von zwei Wochen ein. Ferner kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner – das Einverständnis des Gläubigers vorausgesetzt – auch eine längere Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung mit einer Dauer von bis zu einem Jahr einräumen.
Wie funktioniert die Vermögensauskunft/eidesstattliche Versicherung?
Die Abnahme der Vermögensauskunft/eidesstattlichen Versicherung geschieht meist in den Räumen des Gerichtsvollziehers, kann aber auch in den Privaträumen des Schuldners erfolgen. Der Schuldner kann gegen die Abnahme in seinen privaten Räumen binnen einer Woche Widerspruch einlegen, sodass die Abnahme in jedem Fall beim Gerichtsvollzieher durchgeführt wird.
Der Schuldner muss zunächst in einem umfangreich angelegten Fragebogen alle Fragen zu seinem Einkommen und seinem Vermögen beantworten. Er muss abschließend an Eides statt versichern, dass sämtliche Angaben wahrheitsgemäß und vollständig gemacht wurden. Falsche Angaben oder fehlende Punkte können strafrechtlich verfolgt werden!
Weigert sich der Schuldner, die Vermögensauskunft/eidesstattliche Versicherung abzugeben, kann es zum Haftbefehl kommen. Entschließt sich der Schuldner dann doch zur Abgabe, wird der Befehl umgehend aufgehoben.
Beträgt die Hauptforderung des Gläubigers mindestens 500 Euro, darf der Gerichtsvollzieher jederzeit auf Antrag des Gläubigers weitere Informationen zum Schuldner einholen. Dazu gehören beispielsweise die aktuelle Anschrift des Arbeitgebers, aktuelle Kontoverbindungen oder aktuelle Daten zu einem vorhandenen Fahrzeug.
Was passiert nach Abgabe der Vermögensauskunft/eidesstattlichen Versicherung?
Ein zentrales Vollstreckungsgericht speichert die Vermögensauskunft/eidesstattlichen Versicherung für zwei Jahre und der Schuldner muss mit einem negativen Eintrag bei der SCHUFA rechnen. In Folge der Vermögensauskunft/eidesstattliche Versicherung kann der Schuldner in Zukunft nicht mehr mit Krediten seriöser Banken rechnen. Im Rahmen von zwei Jahren kann der Gläubiger außerdem eine erneute Vermögensauskunft/eidesstattliche Versicherung einfordern, wenn sich die Vermögenssituation des Schuldners deutlich verbessert hat.
Weitere Folgen können je nach Sachlage sein:
- Pfändungen durch den Gläubiger (insbesondere Kontopfändungen)
- dem Schuldner werden sämtliche Dispositionskredite gekündigt
- der Schuldner kann aufgrund eines negativen SCHUFA-Eintrages Probleme bei einer zukünftigen Wohnungssuche bekommen
So läuft die Vermögensauskunft/eidesstattliche Versicherung reibungslos ab
- Vorbereitung ist für den Schuldner alles. Dazu gehört die Vorbereitung aller Unterlagen, die über Einkommen und Vermögen Auskunft gebeneinschließlich einer Kopie des Vermögensverzeichnisses.
- Drängende Gläubiger sollte der Schuldner über die Vermögensauskunft/eidesstattliche Versicherung informieren und dazu Aktenzeichen und zuständiges Gericht angeben. Der Gläubiger kann nun auf weitere kostenintensive und ergebnislose Vollstreckungsversuche verzichten.
- Will der Schuldner die Vermögensauskunft/eidesstattliche Versicherung unbedingt vermeiden, ist dies nur über Verhandlungen mit den Gläubigern möglich. Nur der Gläubiger kann den Antrag auf Vermögensauskunft/eidesstattliche Versicherung zurücknehmen.
- Sollte der Schuldner mit dem Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlung vereinbaren, darf in der Kostenkalkulation des Schuldners nicht vergessen werden, dass die Ratenzahlung weitere Kosten nach sich zieht. Vorrangig müssen die Lebenshaltungskosten des Schuldners (Miete, Energie, Lebensmittel) berücksichtigt werden.